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(iii) Gleichlautende Beschlüsse beider Gremien

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Wie bereits festgestellt, bestehen die Mitarbeitervertretungen bei den jeweiligen Rechtsträgern fort. Die Errichtung eines gemeinsamen Gremiums ist nach hier vertretener Auffassung möglich, aber nicht zwingend. Für eine Zusammenarbeit verschiedener Rechtsträger in einer gemeinsamen Einrichtung ist es jedoch von Interesse, dass von den jeweiligen Mitarbeitervertretungen einheitliche Beschlüsse getroffen werden. Hierfür besteht die Möglichkeit, die jeweils anderen Gremienmitglieder als sachkundige Personen zu den Sitzungen einzuladen (aus Kostentragungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 MAVO; § 25 Abs. 2 MVG-EKD). Hierbei sind jedoch strenge Voraussetzungen zu beachten: Die Sitzung der Mitarbeitervertretung mit Hinzuziehung der Gäste muss förmlich unterbrochen werden. Nach gemeinsamer Beratung ist die Sitzung ohne die Gäste fortzuführen. Bei Nichtbeachtung der formalen Grundsätze droht die Unwirksamkeit der Beschlussfassung der Mitarbeitervertretung.319 Die Regelung soll sicherstellen, dass eine Beschlussfassung durch nicht berechtigte Teilnehmer nicht beeinflusst werden kann.320 Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf das jeweils andere Gremium ist nicht möglich. Ebenso wenig können die Gremien sich gegenseitig ermächtigen, füreinander zu handeln.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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