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(i) Rechtsformen kirchlicher Einrichtungen

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Als Träger von Einrichtungen kommen die DiCV bzw. die DW in Betracht. Diese sind in der Regel in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) organisiert.188 Abhängig von den Vorgaben innerhalb des jeweiligen DiCV bzw. des DW werden Einrichtungen unmittelbar vom Verband getragen oder verselbstständigt. Daneben werden Einrichtungen häufig von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden bzw. Ordensgemeinschaften getragen. Diese agieren regelmäßig in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einrichtungen können als unselbstständiges Sondervermögen der Körperschaften unterhalten werden und orientieren sich demnach an dem „Mutterrechtsträger“.189 Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, rechtlich eigenständige juristische Personen zu gründen190 – in der Praxis in der Regel in Form eines e.V. oder einer GmbH.191 Zudem können kirchliche Träger als Stiftungen – sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts – organisiert sein. Bisher waren häufig historische Gründe für die Rechtsform des Rechtsträgers ausschlaggebend.192

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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