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b) Rechtsformen des Privatrechts

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Auch für Religionsgemeinschaften gilt der numerus clausus der staatlichen Gesellschaftsformen. Die Rechtsformen haben jede für sich Vor- und Nachteile. Eine pauschalierte Empfehlung für sämtliche ökumenische Einrichtungen kann es nicht geben – vielmehr bedarf es einer Einzelfallentscheidung, die insbesondere auch den Zweck der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt. In der Praxis sind der rechtsfähige Verein, die GmbH und die Stiftung von besonderer Relevanz. Dem nicht rechtsfähigen Verein sowie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsformen caritativer und diakonischer Trägerschaften kommt eine geringere Bedeutung zu.208 Möglich ist auch eine Rechtsträgerschaft durch eine Aktiengesellschaft (AG)209 sowie eine eingetragene Genossenschaft (e.G.), diese sind jedoch aufgrund des hohen Gründungs- und Organisationsaufwands wenig empfehlenswert und spielen daher in der weiteren Betrachtung keine Rolle.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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