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3. Gründung eines ökumenischen Rechtsträgers a) Gemeinschaftsunternehmen bzw. Joint Venture

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Beim Joint Venture handelt es sich um den Oberbegriff verschiedener Formen der projektbezogenen Unternehmenskooperation.169 Im Gegensatz zum (einfachen) Kooperationsvertrag erfolgt im Rahmen eines Joint Ventures eine sehr enge mittel- bis langfristige Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen. Differenziert wird zwischen dem sog. Contractual Joint Venture, das lediglich zu der Gründung einer BGB-Gesellschaft führt und letztlich eine strategische Allianz darstellt. Demgegenüber gründen im Rahmen des sog. Equity Joint Ventures mehrere Unternehmen zusammen ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.170 Im Gegensatz zu einem gemeinsamen Betrieb fallen beim Gemeinschaftsunternehmen die Anstellungs- und die Betriebsträgerschaft zusammen.

Rechtlich wird das Equity Joint Venture in der Regel zweistufig ausgestaltet (Doppelgesellschaft): Die Zusammenarbeit erfolgt auf Basis eines Joint-Venture Vertrages, durch den eine GbR in Form einer Innengesellschaft begründet wird.171 Daneben sind die Gesellschafter der Innen-GbR Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden. Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder die – für das Gemeinschaftsunternehmen übliche – GmbH172 in Betracht.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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