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(ii) Nichtrechtsfähiger Verein

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Alternativ kann eine Einrichtung durch einen nichtrechtsfähigen Verein getragen werden. § 54 S. 1 BGB verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Vorschriften über die Gesellschaft. Dieser pauschale Verweis ist nach herrschender Meinung nicht sachgerecht.226 Die Rechtsprechung stellt den nicht-rechtsfähigen Verein dem eingetragenen Verein im Wesentlichen gleich.227 Der nicht rechtsfähige Verein ist wie der rechtsfähige Verein körperschaftlich organisiert und anders als die GbR vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig.228 Sofern sich die §§ 21 ff. BGB nicht unmittelbar auf die Rechtsfähigkeit beziehen, werden sie entsprechend angewandt. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR nimmt die herrschende Meinung auch eine Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins an.229 Die Gründung eines nicht-rechtsfähigen Vereins erfolgt formlos und bedarf keiner Eintragung ins Vereinsregister. Die Gründungsmitglieder einigen sich auf einen Vereinszweck und den Inhalt der Satzung (§ 25 BGB ist entgegen seines Wortlauts anwendbar).230

Nach Ansicht der Rechtsprechung haften die Mitglieder eines Idealvereins nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.231 Insofern ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zu den Gesellschaftern einer GbR, die persönlich und akzessorisch für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Im Verhältnis zum rechtsfähigen Verein unterscheidet sich der nichtrechtsfähige Verein durch die „Handelndenhaftung“ des § 54 S. 2 BGB, die auch für den Idealverein gilt. Dies ist für die Praxis wohl auch noch der wichtigste Grund, der für eine Eintragung ins Vereinsregister und damit für einen rechtsfähigen Verein spricht.232

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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