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1. Bestehen eines gemeinsamen Rechtsträgers

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Bekenntnisverschiedene Kirchen entscheiden sich in diesem Falle, über eine bloße Zusammenarbeit in einer Einrichtung hinaus gemeinsam einen eigenen und umfassenden Rechtsträger zu schaffen. Der Rechtsträger hat seinerseits die Verantwortung für Eigentum, Finanzierung, Personal, Geschäftsführung und Leitung.185

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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