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4. Neugründung eines ökumenischen Rechtsträgers

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Nicht verwechselt werden dürfen die Neugründung als Unterform der Fusion (Verschmelzung), die aus bestehenden konfessionellen Einrichtungen hervorgeht und eine schlichte Neugründung einer ökumenischen Einrichtung, ohne dass zuvor überhaupt konfessionelle Einrichtungen bestanden. Die Rechtsträgerschaft kann originär von den beteiligten Kirchen gemeinsam übernommen werden.182 Als Rechtsformen kommen ebenfalls der Verein, die GbR oder eine GmbH in Betracht.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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