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c) Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Implikationen

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Im Falle der Zusammenarbeit auf Basis eines (einfachen) Kooperationsvertrags oder im Wege einer strategischen Allianz bleiben die Arbeitsverhältnisse bei den jeweils beteiligten Rechtsträgern bestehen. Anders verhält es sich hingegen bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens sowie im Falle der Fusion. Die gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Implikationen von Umstrukturierungen können an dieser Stelle nur angerissen werden.177 Eine Umstrukturierung unterliegt im Regelfall den Regelungen des UmwG.

Zur Schaffung ökumenischer Rechtsträger kommt insbesondere eine Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung in Betracht: Sollen nur einzelne Vermögenswerte übertragen werden, erfolgt eine Übertragung im Wege der Spaltung. Dabei werden drei Arten der Spaltung unterschieden: Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG), Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG). Eine Spaltung kann entweder erfolgen, indem ein bereits bestehender Rechtsträger einen durch Spaltung übertragenen Gegenstand aufnimmt (Spaltung durch Aufnahme) oder ein neu entstandener Rechtsträger, der die durch die Spaltung getrennten Vermögensteile aufnimmt (Spaltung zur Neugründung).178 Eine Spaltung ist dabei immer mit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge verbunden, § 131 I Nr. 1 UmwG. Die Vermögensbestandteile gehen dabei auf den übernehmenden Rechtsträger über, wodurch dieser in die Rechtsstellung des oder der übertragenden Rechtsträger eintritt.179

Bei einer Verschmelzung wird das Vermögen mehrerer Rechtsträger als Ganzes unter Auflösung der übertragenden Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen (§ 2 UmwG). Die Verschmelzung kann entweder als Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) oder als Verschmelzung zur Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG) erfolgen. Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind gemäß § 3 Abs. 1 UmwG unter anderem die GmbH (Abs. 1 Nr. 2), aber auch der e.V. (Abs. 1 Nr. 4). Eine Verschmelzung durch Aufnahme läge vor, wenn ein von einer evangelischen Kirchengemeinde (bspw. in der Rechtsform eines e.V.) betriebener Kindergarten einen von einer katholischen Kirchengemeinde betriebenen Kindergarten ebenfalls in der Rechtsform des e.V. aufnimmt. Eine Verschmelzung zur Neugründung läge indes vor, wenn beide Rechtsträger aufgelöst und in einen neu gegründeten „ökumenischen Kindergarten e.V.“ übertragen würden.

Die arbeitsrechtlichen Folgen einer Umwandlung ergeben sich aus den §§ 322 bis 325 UmwG. Sowohl eine Verschmelzung als auch eine Aufspaltung sind mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen verbunden, soweit die übertragenden Rechtsträger bestehen bleiben.180 Auch bei einer Abspaltung oder Ausgliederung kann es zu einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen kommen, sofern § 613a BGB gemäß § 324 UmwG eingreift.181 Hiervon ist der bloße Anteilserwerb (share deal) abzugrenzen. Dadurch erwerben natürliche bzw. juristische Personen Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft. Am rechtlichen Bestand des Unternehmens ändert sich hierdurch nichts. Der alte Arbeitgeber bleibt derselbe und es liegt kein Fall des § 613a BGB vor.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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