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(iii) (Gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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Besonders für größere Unternehmungen, bei Zusammenschlüssen und Kooperationen mehrerer Träger oder bei einem geplanten Aufbau von Konzernstrukturen eignet sich die gewerbliche oder gemeinnützige233 Gesellschaft mit beschränkter Haftung ((g)GmbH). Bei einer GmbH handelt es sich gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG um eine juristische Person. Die Gründung setzt die Einbringung des Stammkapitals in Höhe von mindestens 25.000 Euro voraus (§ 25 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter trägt eine Einlage hierzu bei (§ 14 S. 1 GmbHG), nach der sich sein Geschäftsanteil bemisst.234 Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Beschlussorgan ist die Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG). Der Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird (§ 38 GmbHG), führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 Abs. 1, § 6 GmbHG).

Die GmbH haftet für die in ihrem Namen entstanden Verbindlichkeiten und ist dabei auf ihr Vermögen beschränkt.235 Die Gesellschafter haften daher nur in Höhe ihrer Kapitaleinlage. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Nachschusspflicht der Gesellschafter für den Fall einer ungünstigen Entwicklung des Gesellschaftsvermögens vereinbart werden (§ 26 BGB). Bei Verletzung der Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns bei Angelegenheiten der Gesellschaft anzuwenden, haften die Geschäftsführer solidarisch (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Ähnlich der Vereinssatzung kann der Gesellschaftsvertrag von den (nicht zwingenden) Vorgaben des GmbHG abweichen bzw. diese ergänzen, um den Anforderungen an eine kirchliche Einrichtung gerecht zu werden.236 Eine Kirchenaufsicht und kirchenaufsichtliche Zustimmungsvorbehalte müssen explizit im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.237 Im Innenverhältnis kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG beschränkt werden. So kann beispielsweise bestimmt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Entscheidungen eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats benötigt.238 Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist hierdurch nicht nach außen hin begrenzt (§ 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG).

Zusätzlich kann die Bildung eines Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beirats im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.239 Eine Grenze erfährt die Satzungsautonomie in Bezug auf den Geschäftsführer. Dieser darf nicht in die Lage versetzt werden, aufgrund von Bestimmungs- bzw. Vetorechten sich den Aufsichtsrat de facto selbstständig zusammenstellen zu können.240 Von der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats sind kirchlich-caritative oder diakonische Einrichtungen mbH als Tendenzbetriebe befreit (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a DrittelbG). Ihnen steht es indes frei, ein solches Gremium freiwillig zu errichten.241

Vorteil der GmbH ist, dass sie unabhängig ist von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschafter. Zudem können einfach mehrere Träger unterschiedliche Anteile am Unternehmen halten. Auch juristische Personen, wie Pfarrgemeinden oder Diözesen bzw. Landeskirchen können hieran beteiligt sein.242 Gesellschafter einer (g)GmbH können ähnlich dem rechtsfähigen Verein Vertreter beider Konfessionen sein – d.h. Kirchengemeinden, Gläubige, hauptamtliche Mitarbeiter und/ oder Priester. Die Geschäftsführung könnte von einem von der katholischen und einem von der evangelischen Seite bestimmten Vertreter gemeinschaftlich erfolgen. Zusätzlich könnte in Form eines Aufsichtsrats ein von Vertretern beider Konfessionen besetztes Aufsichtsgremium geschaffen werden.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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