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2. Strategische Allianz

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Einen Unterfall einer Kooperation bildet die strategische Allianz: Hierbei handelt es sich um eine „mittel- bis langfristige, nicht ausdrücklich vertraglich geregelte, von jeder Partei kündbare Verbindung zweier oder mehrerer Organisationen“.164 Hierdurch können Teilbereiche gemeinsam betrieben werden. So können sich zwei konfessionsverschiedene Krankenhäuser auf diese Weise etwa eine Geburtsstation teilen. Eine Zusammenarbeit im Rahmen einer strategischen Allianz erfolgt regelmäßig in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 705 BGB als Außengesellschaft oder in Form eines nichtrechtsfähigen oder rechtsfähigen (e.V.) Vereins. Auf diese Weise kann eine gemeinsame Einrichtung mehrerer Rechtsträger gegründet werden.165 Die Selbstständigkeit der beteiligten Rechtsträger bleibt erhalten166, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiter verbleibt jeweils bei den einzelnen beteiligten Trägern.167 Entsprechend wird auch die Dienstaufsicht von dem jeweiligen Anstellungsträger ausgeübt. Demgegenüber wird die Fachaufsicht auch von Organen der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt.168

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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