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1. Kooperationsvertrag

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Unter einer Kooperation versteht man die „Zusammenarbeit verschiedener selbstständiger Rechtsträger […], die sich lediglich auf einzelne Unternehmensaktivitäten bezieht und die jeweilige rechtliche Eigenständigkeit unberührt lässt“156. Kooperationen können in Form von unverbindlichen Absprachen erfolgen oder aufgrund einer verbindlichen vertraglichen Verpflichtung.157 Die Zusammenarbeit kann dabei auch rein projektbezogen erfolgen.158 Im Falle eines Kooperationsvertrags liegt ein Dauerschuldverhältnis sui generis vor.159

Entscheidend ist, dass die Eigenständigkeit der beteiligten Rechtsträger unberührt bleibt.160 Der Aufbau und die Nutzung gemeinsamer Strukturen sind bei einer Kooperation jedoch nicht ausgeschlossen.161 Eine Kooperation kann auch als Zwischenstadium zu einer Fusion erfolgen.162 Im Bereich der ökumenischen Zusammenarbeit kann eine Kooperationsvereinbarung zwischen den verschiedenen konfessionellen Trägern die Einbringung von Mitarbeitern in den Betrieb und die Organisation einer Einrichtung eines Rechtsträgers vorsehen.163 Die Erzdiözese Freiburg und die Evangelische Landeskirche in Baden haben sich beispielsweise für eine fortbestehende konfessionelle Trägerschaft ihrer Sozialstationen, jedoch für eine enge Zusammenarbeit entschieden. Je nach Konfessionsproporz im Einzugsbereich kirchlicher Sozialstationen wird entweder ein Kooperations- oder ein Betreuungsvertrag geschlossen. Sofern die jeweils nach Mitgliedern kleinere Kirchengemeinde Mitarbeiter in die Sozialstation entsendet, kommt der Kooperationsvertrag zur Anwendung. Die Dienstaufsicht bleibt beim jeweiligen Anstellungsträger, die Fachaufsicht kommt dem Verband zu, dem die Sozialstation angehört.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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