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III. Rechtsträgerschaft der Zusammenarbeit

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Die verschiedenen Handlungsalternativen einer ökumenischen Zusammenarbeit sind danach zu differenzieren, ob ein gemeinsamer Rechtsträger gebildet wird oder die bisherigen Rechtsträger fortbestehen und lediglich eine gemeinsame Einrichtung betreiben. Insofern ist eine (ökumenische) Rechtsträgerschaft von einer Trägerschaft durch einen Verbund verschiedener Träger abzugrenzen.184

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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