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b) Fusion

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Durch eine Fusion werden die beteiligten Rechtsträger rechtlich zu einer gemeinsamen Einheit geführt.173 Damit geht die rechtliche Selbstständigkeit eines oder beider Unternehmen verloren.174 Die vormals beteiligten Rechtsträger bestehen nicht selbstständig fort.175 Es kommt zur Bildung eines eigenen gemeinsamen und umfassenden Rechtsträgers. Dieser kann beispielsweise in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.), einer GmbH oder einer Stiftung durch Vereinigungen bekenntnisverschiedener Kirchen entstehen. Auf diese Weise können Unternehmens- und teilweise sogar Konzernstrukturen aufgebaut werden. Eine Fusion ist vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht gedeckt, allerdings müssen auch nach der Fusion weiterhin die für eine Zuordnung zu einer Kirche erforderlichen Merkmale gegeben sein.176

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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