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b) Arten von Gefahren

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Regelmäßig werden durch gesetzliche Vorschrift besondere Anforderungen an die Gefahr gestellt, wie beispielsweise ein besonders naher Schadenseintritt (unmittelbar bevorstehend), eine Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) oder bestimmte Situationen (Gefahr im Verzug). Besondere Gefahrenarten, die teilweise auch miteinander kombiniert werden, sind:

– konkrete Gefahr (§§ 3, 43 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 26 Abs. 1, 33 Abs. 1 Nr. 2, 48 Abs. 1 Satz 1),

– abstrakte Gefahr (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1),

– Gefahr im Verzug (§§ 2 Abs. 1, 53 Abs. 5, 112 Abs. 1, Abs. 2, 113 Abs. 2, 122 Abs. 3),

– dringende Gefahr (§§ 54 Abs. 1 Nr, 1, 36 Abs. 1 Satz 1),

– unmittelbar bevorstehende Störung oder gegenwärtige Gefahr (§§ 9 Abs. 1, 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, 33 Abs. 1 Nr. 1, 67 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 2),

– gemeine Gefahr (§ 36 Abs. 1 Satz 2),

– Gefahr für Leben und Gesundheit (§§ 28 Abs. 3 Nr. 1, 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, 36 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2),

– erhebliche Gefahr (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1 Nr. 1, 61 Abs. 4 Nr. 3, 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4),

– Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (§§ 29 Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2),

– Gefahr für bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte (§ 28 Abs. 3 Nr. 1),

– Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (§ 68 Abs. 2).

Die Inhalte der jeweiligen Gefahrbegriffe werden bei den sie verwendenden Vorschriften erläutert.

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Keine besondere Gefahr ist die sogenannte latente Gefahr. Damit bezeichnet man eine Situation, die zurzeit ungefährlich ist, jedoch später aufgrund veränderter Bedingungen zu einem Schaden führen kann. Der Begriff „latente Gefahr“ ist überflüssig. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt des Einschreitens eine Gefahr vorliegt, ob diese bereits früher latent, d. h. schlummernd existierte, ist unmaßgeblich.

Beispiel: Jemand betreibt eine Tischlerei. Nachdem in der Umgebung einige Gewerbebetriebe in Wohnungen umgewandelt wurden, fühlen sich deren Bewohner von dem Lärm der Tischlerei gestört. Ob hierdurch eine Gefahr gegeben ist, beurteilt sich aus heutiger Sicht. Darauf, ob diese früher möglicherweise latent bestanden hat, kommt es nicht an.

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Überflüssig ist auch der Begriff „Dauergefahr“. Nach einem Teil der Rechtsprechung (KG, NVwZ 2002, 1537, 1540; OLG Düsseldorf, NVwZ 2002, 629; OVG Koblenz, NVwZ 2002, 1528; abl. OLG Frankfurt, NVwZ 2002, 626 – zur Zulässigkeit der Rasterfahndung nach terroristischen „Schläfern“) soll eine derartige Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen könne, mit einer gegenwärtigen Gefahr gleichzusetzen sein. Damit wird aber die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung zwischen den Gefahrenarten unzulässigerweise eingeebnet. Für eine „Dauergefahr“ gelten vielmehr die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe des Schadeneintritts. Eine „allgemeine Bedrohungslage“ (wie seit dem 11.9.2001) genügt für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr nicht (BVerfGE 115, 320, 364 ff.)

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