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Vorwort zur neunten Auflage

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Die Gesetzgebungskompetenz für das allgemeine Polizeirecht liegt gemäß Art. 30, 70 GG bei den Ländern. Für große Bereiche des besonderen Polizeirechts ist der Bund für die Gesetzgebung zuständig, da viele der durch Art. 73, 74 GG dem Bund zugewiesenen Materien auch dem Gefahrenabwehrrecht zugeordnet werden können. Demgegenüber nimmt sich der Gesetzgebungsanteil der Länder beim besonderen Polizeirecht eher bescheiden aus. Besondere baden-württembergische Gesetze zur Gefahrenabwehr sind z. B. das Bestattungsgesetz, das Bodenschutzgesetz, das Feuerwehrgesetz, das Landesabfallgesetz, das Landesjagdgesetz, das Landeskatastrophenschutzgesetz, die Landesbauordnung, das Naturschutzgesetz und das Wassergesetz.

Das heutige allgemeine Polizeirecht wird ganz wesentlich durch den „Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder“ (ME) aus dem Jahr 1977 geprägt. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung, an die Länder, ihr allgemeines Gefahrenabwehrrecht den Regelungen des ME anzugleichen, um auf diese Weise zu einer Vereinheitlichung des Polizeirechts in der Bundesrepublik zu gelangen.

Sein erstes Polizeigesetz erhielt das neu gebildete Land Baden-Württemberg am 21.11.1955 (GBl. S. 249). Es orientierte sich weitgehend am preußischen Polizeiverwaltungsgesetz von 1931. Die polizeiliche Generalklausel erhielt ihren heutigen Inhalt allerdings erst im Jahre 1974. Am 13.1.1992 (GBl. S. 1) wurde das Gesetz in einer Neufassung bekannt gemacht. Danach sind mehrere Änderungen erfolgt. So hatte etwa das Polizeigesetz durch seine Änderungen vom 28.11.2017 (GBl. 624) der Polizei weitere Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus sowie schwere und schwerste Kriminalität zugestanden. Eine sog. „Verschärfung“ des Polizeigesetzes erfolgte am 6.10.2020 (GBl. 735, 1092) durch eine Neufassung des Polizeigesetzes mit Wirkung zum 17.1.2021. Mit dem neuen Polizeigesetz wird insbesondere die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr für den polizeilichen Bereich umgesetzt. Weiterhin erlaubt das reformierte Gesetz nunmehr den Einsatz von Bodycams in Wohnungen sowie mehr Kontrolle bei Großveranstaltungen.

Das Polizeigesetz gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil (§§ 1–103) regelt das materielle Polizeirecht, so z. B., welche Aufgaben und Befugnisse der Polizei zustehen und wer Adressat polizeilicher Maßnahmen sein kann. Großen Raum nehmen hier auch Regelungen zur polizeilichen Datenverarbeitung ein. Der zweite Teil (§§ 104–126) widmet sich der Organisation der Polizei, bestimmt Zuständigkeiten und die rechtlichen Beziehungen der Organisationsteile. Der dritte Teil (§§ 127–129), der die Kosten der Polizei anspricht, hat seit der Polizeigesetznovelle des Jahres 1991 erheblich an Umfang eingebüßt. Im vierten Teil (§§ 130–135) finden sich u. a. Ermächtigungen zum Erlass von Durchführungsvorschriften für einzelne polizeiliche Maßnahmen und – i. V. m. § 30 – ein Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Neue Literatur und Rechtsprechung wurden – soweit möglich – bis Mai 2021 berücksichtigt. Herrn Wilfried Fuß danken wir für die Aufbereitung der neuen Gesetzesverfassung.

Karlsruhe/Ludwigsburg, im September 2021Dr. Henning Kahlert Prof. Dr. Gerald G. Sander
Polizeigesetz  für Baden-Württemberg

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