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8. Öffentliches Interesse

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Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 erwähnte „öffentliche Interesse“ an der Gefahrenabwehr ist kein gesondert zu prüfendes Tatbestandsmerkmal (missverständlich VGH BW, VBlBW 2008, 375, 377). Werden die von der „öffentlichen Sicherheit“ umfassten Schutzgüter betroffen, impliziert dieses grundsätzlich ohne Weiteres ein öffentliches Interesse am Einschreiten. Beim Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2) hat der Gesetzgeber bereits von sich aus das fehlende öffentliche Interesse dokumentiert, indem er dort eine polizeiliche Zuständigkeit im Grundsatz verneint. In freier Willensbestimmung vorgenommene ausschließliche Selbstgefährdungen (z. B. Bungee-Jumping [vgl. VGH BW, VBlBW 1995, 24], Bergsteigen, Autorennen, Fallschirmspringen) sind nach Art. 2 Abs. 1 GG zulässig und können daher nicht einmal als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung angesehen werden, i. d. R. auch dann nicht, wenn sie andere zu gefährlichen Rettungsaktionen veranlassen, denn diese können dem sich selbst Gefährdenden nicht unmittelbar zugerechnet werden (a. A. VGH BW, VBlBW 1998, 25, 26 f.; VGH BW, VBlBW. 2013, 178). Ist jemand in seiner freien Willensbestimmung eingeschränkt (z. B. Kinder, Betrunkene) so darf bzw. muss die Polizei zum Schutz von Leben und Gesundheit handeln (vgl. z. B. § 33 Abs. 1 Nr. 2 b), ohne dass zusätzlich ein öffentliches Interesse zu prüfen wäre. Das Gleiche gilt – nach der in § 33 Abs. 1 Nr. 2 c zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers – für die Selbsttötung, ohne dass es hier darauf ankäme, ob dieser frei willensbestimmt ist oder nicht.

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