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c) Andere sonstige Aufgaben

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Zu den sonstigen Aufgaben der Polizei gehört auch die Pflicht, Amtshilfe zu leisten. Darunter versteht man die Vornahme von Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art durch die Polizei zur Unterstützung einer Amtshandlung der ersuchenden Behörde.

Beispiele: Eine Polizeidienststelle überlässt dem ersuchenden Straßenbauamt, das eine Straßenführung verbessern will, ihre Unfalldiagramme zur Einsicht. Die Ausländerbehörde erteilt der Sozialbehörde Auskünfte über einen sozialhilfeberechtigten Ausländer.

Die Verpflichtung, Amtshilfe zu leisten, besteht allgemein aufgrund Art. 35 GG, Art. 35 Abs. 3 VerfBW und für die gefahrenabwehrende Tätigkeit der Polizei (also nicht bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, vgl. §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) aufgrund der §§ 4–8 LVwVfG oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften. Werden anlässlich der Amtshilfe personenbezogene Daten übermittelt (Informationshilfe) sind vor allem die Vorschriften über die Datenübermittlung (§§ 59 ff.) zu beachten. Amtshilfe für die Nachrichtendienste (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst) ist insofern eingeschränkt, als die Polizei nicht um solche Maßnahmen ersucht werden darf, zu denen diese selbst nicht befugt ist (§ 5 Abs. 3 LVSG, § 8 Abs. 3 BVerfSchG; § 2 Abs. 3 BNDG, § 4 Abs. 2 MADG).

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Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die die Polizei Amtshilfe leistet, trägt die ersuchende Behörde. Dagegen ist die Polizei für die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich (§ 7 Abs. 2 LVwVfG), wobei jede Stelle das für sie geltende Recht anwendet (§ 7 Abs. 1 LVwVfG). Dementsprechend gilt für den Rechtsschutz: Begehrt der Bürger die Aufhebung von Maßnahmen der ersuchenden Behörde, muss er seine Rechtsbehelfe gegen diese richten. Rügt er Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe, ist der jeweilige Träger der Polizei Klagegegner.

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Keine Amtshilfe liegt vor, wenn Behörden innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG). Dazu zählen z. B. Amtshandlungen einer nachgeordneten für eine übergeordnete Polizeidienststelle bzw. Polizeibehörde wie auch solche von Polizeidienststellen für allgemeine Polizeibehörden (vgl. § 119).

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Amtshilfe liegt auch dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG). Hierzu gehört vor allem die Vollzugshilfe des Polizeivollzugsdienstes aufgrund allgemeiner (§ 105 Abs. 5) oder besonderer Vorschriften (z. B. § 7 LVwVG, § 44 Abs. 2–4 WPflG, § 23 a ZDG, §§ 287 Abs. 3, 288 AO, §§ 758 Abs. 3, 759 ZPO, §§ 892 a i. V. m. 758 Abs. 3 und 759 ZPO, § 26 Abs. 2 LKJHG), aber auch das Handeln bei Gefahr im Verzug (z. B. §§ 2 Abs. 1, 112, 113 Abs. 2), zumal in diesen letztgenannten Fällen auch nicht auf Ersuchen gehandelt wird.

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Über die Verpflichtung zur Amtshilfe hinaus geht die gegenseitige Unterstützungspflicht aller Polizeidienststellen (§ 8 Abs. 1 DVO PolG), weil sie kein Ersuchen voraussetzt. Vielmehr haben sich die Polizeidienststellen von sich aus von allen Wahrnehmungen zu unterrichten.

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Zur großen Zahl anderer sonstiger Aufgaben vgl. die Erläuterungen zur Zuständigkeit der Kreis- und Ortspolizeibehörden (§ 111, RN 8) und zur Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes (§ 105, RN 4 ff.).

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