Читать книгу Polizeigesetz für Baden-Württemberg - Reiner Belz - Страница 27
§ 2 Tätigwerden für andere Stellen
Оглавление(1) 1Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 2Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Literatur: Kowalzik, Der Schutz von privaten und individuellen Rechten im allgemeinen Polizeirecht, 1987; Krüger, Privatrechtsschutz als Polizeiaufgabe, 1976; Martens, Der Schutz des einzelnen im Polizei- und Ordnungsrecht, DÖV 1976, 457; Schoch, Der Schutz privater Rechte im Polizei- und Ordnungsrecht, Jura 2013, 468; Stephan, Die Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Polizei in Baden-Württemberg, BWVPr. 1986, 145.
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