Читать книгу Polizeigesetz für Baden-Württemberg - Reiner Belz - Страница 28

1. Subsidiäre Zuständigkeiten

Оглавление

1

Der Polizei ist ein Handeln verwehrt, wenn andere Stellen mit der Aufgabe der Gefahrenabwehr betraut sind. Können diese jedoch nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden, ist die Polizei unter den Voraussetzungen des § 2 subsidiär zur vorläufigen Gefahrenabwehr befugt. Darin zeigt sich ein weiteres Merkmal des Rechts der Gefahrenabwehr, das auch an anderen Stellen (§§ 112 Abs. 1, 2; 122 Abs. 2, 3) sichtbar wird: Gefahrenabwehr soll nicht unterbleiben müssen, weil die zuständige Stelle verhindert ist.

2

§ 2 begründet eine subsidiäre Not- oder Eilzuständigkeit der Polizei schlechthin. Ob im Einzelfall eine Zuständigkeit der Polizeibehörden oder des Polizeivollzugsdienstes gegeben ist und welche Behörde bzw. Dienststelle handeln darf, bestimmt sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln (§§ 105, 111 ff., 120 ff.). Häufig wird der Polizeivollzugsdienst zuständig sein, weil ein sofortiges Tätigwerden geboten ist.

Polizeigesetz  für Baden-Württemberg

Подняться наверх