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2. Genannte, durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte a) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)

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In das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§§ 64 ff.), vor allem durch Waffengebrauch eingegriffen. Ein gezielter Todesschuss (§ 68 Abs. 2) berührt das Recht auf Leben.

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Die Polizei kann andererseits verpflichtet sein, zum Schutz des Lebens tätig zu werden, etwa zur Verhinderung der Begehung einer Selbsttötung (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 c), zur Rettung eines Verunglückten oder um eine aktive Sterbehilfe zu untersagen (VG Karlsruhe, NJW 1988, 1536, 1537; VGH BW, NVwZ 1990, 378).

Polizeigesetz  für Baden-Württemberg

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