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g) Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)

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Das Eigentum und seine Nutzung können in mannigfaltiger Weise durch polizeiliche Maßnahmen berührt werden.

Beispiele: Beschlagnahme und Einziehung einer Sache (§§ 38, 39), Abschleppen eines Kfz, Aufbrechen einer Wohnungstür, Anordnung, eine Hecke zu schneiden, Untersagung einer Tierhaltung, Stilllegung eines Fahrzeugs, Wohnungsverweis (s. u. § 30), unabhängig davon, ob der Verwiesene Eigentümer oder (Mit-)Besitzer der Wohnung oder des Hauses ist.

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Ein Störer (§§ 6, 7) hat diese Maßnahme entschädigungslos hinzunehmen, denn die dem Eigentum innewohnende Sozialgebundenheit verpflichtet auch dazu, Sachen in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Für den Nichtstörer (§ 9) bedeuten jedoch Eingriffe in das Eigentum ein Sonderopfer, das gem. §§ 100 ff. zu einer Entschädigung verpflichtet.

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