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c) Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG)

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Die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten finden ihre Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dazu gehören auch solche, die der Gefahrenabwehr dienen. Deshalb können z. B. bei einer Ansammlung, wie einem Fußballspiel oder Konzert, größere Transparente verboten werden, wenn hierdurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit wahrscheinlich sind. Aus Gründen der Gefahrenabwehr kann u. U. auch das Aufstellen von Informationsständen von einer Sondernutzungserlaubnis (§ 16 StrG) abhängig gemacht werden.

Polizeigesetz  für Baden-Württemberg

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