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a) Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)

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Die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit findet ihre Grenze u. a. in der verfassungsmäßigen Ordnung als Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen. Hierzu gehört auch das Polizeirecht, sodass darauf gestützte Maßnahmen zulässigerweise zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit führen können, wie z. B. das durch Polizeiverordnung angeordnete Taubenfütterungsverbot (BVerfGE 54, 143; VGH BW, VBlBW 1992, 26, 27; 2006, 103, 105), das Verbot von Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen (VGH BW, NVwZ 1988, 166), das Verbot des Schächtens gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen (BVerfGE 104, 337) oder das Gebot, bissige Hunde in der Öffentlichkeit anzuleinen (VGH BW, VBlBW 1993, 99), ebenso wie der (kurzfristige) Platzverweis (§§ 3, 1) oder eine Vorladung nach § 28 oder eine Meldeauflage, die nicht auf die Meldung bei der eigenen Polizeidienststelle beschränkt ist, sondern auf Antrag bei anderen Behörden oder Dienststellen erteilt werden kann (s. o. RN 10). Das auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG fußende Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch polizeiliche Maßnahmen zur Datenverarbeitung (§§ 11 ff., 42 ff.) tangiert (vgl. dazu VGH BW, VBlBW 2004, 20, 23) und s. u. Vorbem. §§ 11-13, RN 2.

Polizeigesetz  für Baden-Württemberg

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