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b) Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)

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Freiheit der Person bedeutet körperliche Bewegungsfreiheit. Sie kann durch Freiheitsbeschränkungen oder Freiheitsentziehungen eingeschränkt werden, wobei für Letztere die besonderen Verfahrensvorschriften des Art. 104 Abs. 2 GG (Richtervorbehalt) zu beachten sind. Im Übrigen ist die Abgrenzung nicht immer problemlos.

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Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt an einem bestimmten eng umgrenzten Ort festgehalten wird. Dazu gehören z. B. das Festhalten einer Person und ihre Mitnahme zur Dienststelle (Sistierung) anlässlich einer Personenfeststellung (§ 27), der polizeiliche Gewahrsam (§ 33), zu dem auch die Einkesselung (Einschließung) und der sog. Wanderkessel (einschließende Begleitung) gehören, und ferner die Vorführung einer Person nach § 28 Abs. 3.

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Freiheitsbeschränkungen sind alle übrigen Einschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, wie z. B. das Anhalten einer Person anlässlich einer Befragung (§ 43 Abs. 1 Satz 10), anlässlich einer Maßnahme nach § 51 Abs. 4 oder einer Personenfeststellung (§ 27 Abs. 2), sofern dieses über den flüchtigen Augenblick hinausgeht, oder die vollständige Abriegelung eines Ortes für mehrere Stunden durch Polizeibeamte (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2007, 103).

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