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d) Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG)
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Art. 5 Abs. 3 GG schützt die künstlerische Betätigung selbst (Werkbereich) und die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich). Die Kunstfreiheit unterliegt verfassungsimmanenten Schranken, wobei eine Begrenzung im Werkbereich strengeren Anforderungen unterworfen ist. Letztlich bedarf es bei einem Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Einzelfall einer Abwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter (BVerwG, NJW 1999, 304). Gewisse Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch ein Kunstwerk erlauben kein Verbot desselben, ebenso wenig der Umstand, dass ein Kunstwerk nicht dem Geschmack der Mehrheit entspricht. Polizeiliches Einschreiten – auch aufgrund der Generalklausel – ist dagegen zulässig, wenn das Eigentum Dritter beeinträchtigt wird (z. B. durch sog. Sprayer), das religiöse Bekenntnis anderer beschimpft wird (§ 166 StGB) oder das Leben von Mensch und Tier tangiert ist. Auch Straßenkunst unterfällt der Kunstfreiheit, für sie kann aber u. U. eine Sondernutzungserlaubnis gefordert werden (BVerwG, NJW 1990, 2011).