Читать книгу Polizeigesetz für Baden-Württemberg - Reiner Belz - Страница 67

§ 5 Art der Maßnahmen

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(1) Kommen für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht, so hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

Literatur: Erbel, Die Unmöglichkeit von Verwaltungsakten, 1972; Grupp, Das Angebot des anderen Mittels, VerwArch Bd. 68 (1978) 125; Heintzen, Konkretisierungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, DVBl. 2004, 721; Ossenbühl, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, Jura 1997, 617 Michael, Grundfälle zur Verhältnismäßigkeit, JuS 2001, 654 u. 764; Voßkuhle, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, JuS 2007, 429.

Inhaltsübersicht

1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

2. Die Komponenten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

a) Der Grundsatz der Geeignetheit

b) Der Grundsatz des geringsten Eingriffs (Abs. 1)

c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Abs. 2)

Polizeigesetz  für Baden-Württemberg

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