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6. Rechtsnachfolge

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Strittig ist die Frage, ob die Verantwortlichkeit des Störers auf seinen Rechtsnachfolger übergehen kann. Unabdingbare Voraussetzung für eine Rechtsnachfolge in die abstrakte oder in die durch Verfügung konkretisierte Polizeipflicht ist – sowohl bei der Einzel- wie bei der Gesamtrechtsnachfolge – dass der Rechtsvorgänger überhaupt (abstrakt oder konkret) polizeipflichtig war (VGH BW, NVwZ-RR 2002, 16).

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Eine Gesamtrechtsnachfolge (z. B. durch Erbfolge, § 1922 BGB; Firmenübernahme, § 25 HGB; Verschmelzung, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG – vgl. VGH BW, NVwZ-RR 2002, 16, 17; Vermögensübernahme, § 419 BGB) in die Verhaltensverantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn die in Frage stehende Pflicht höchstpersönlich, d. h. an die Person des Rechtsvorgängers gebunden ist.

Beispiel: Die Pflicht des Erblassers (Fahrzeughalter) zur Führung eines Fahrtenbuches (§ 31 a StVZO) geht nicht auf die Erben über.

Bei nichthöchstpersönlichen Pflichten ist hingegen eine Gesamtrechtsnachfolge in die Polizeipflicht zulässig (str.).

Beispiel: Eine Reinigungsfirma hat jahrelang Lösungsmittel auf dem Firmengrundstück versickern lassen. Der Erwerber der Firma ist für die hierdurch entstandene Grundwasserverunreinigung auch als Verhaltensstörer verantwortlich (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG).

Zur Nachfolge in die Polizeipflicht der früheren Deutschen Bundesbahn, BVerwG, DÖV 2001, 1001 ff.

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Eine Einzelrechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit ist bei höchstpersönlichen Pflichten mangels Nachfolgefähigkeit ausgeschlossen (VGH BW, NVwZ-RR 1996, 387, 389). Aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr gilt das auch für nichthöchstpersönliche Pflichten, wohl aber kann die Erfüllung der Pflicht auf einen Dritten übertragen werden.

Beispiel: Wird eine öffentliche Straße durch die Abfuhr von Erdreich übermäßig verschmutzt, so kann die verantwortliche Baufirma ein Reinigungsunternehmen mit der Säuberung beauftragen. Dennoch bleibt die Baufirma polizeipflichtig.

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