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7. Mehrere Verantwortliche

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Sind mehrere Verhaltensstörer für ein- und dieselbe Gefahr verantwortlich und stehen ihrer Inanspruchnahme keine sonstigen rechtlichen Hindernisse entgegen, so liegt die Entscheidung, wen die Polizei tatsächlich heranzieht – alle oder nur einzelne – in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die entscheidende Frage ist hierbei, welche Ermessenserwägungen die Polizei im Hinblick auf § 40 LVwfG anstellen darf (allgemein: s. o. § 3, RN 28 ff.). Zulässig ist es jedenfalls, wenn sie sich von dem Zweck einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr leiten lässt und deshalb aus Ex-ante-Sicht den Störer in Anspruch nimmt, der die Gefahr voraussichtlich am schnellsten und wirkungsvollsten beseitigen kann (VGH BW, VBlBW 1984, 380; 1995, 281; 1996, 351, 354; 2000, 154, 155; VGH BW, Urt. v. 24.1.2012 – 10 S 1467/11). Lässt sich das bei allen Störern bejahen, so kann eine Rolle spielen, wer die letzte Ursache für die Gefahr gesetzt oder wer sie verschuldet hat (VGH BW, DVBl. 1950, 475, 477). Zulässige Gesichtspunkte sind auch das Maß der Verursachung, die finanzielle Leistungsfähigkeit und evtl. zwischen den Störern bestehende bürgerlich-rechtliche Beziehungen (VGH BW, VBlBW 1993, 298, 301; 1996, 351, 354; 2002, 431, 434; 2008, 137, 138; BayVGH, NVwZ 2001, 458). Zu den zulässigen Ermessenserwägungen bei Vorhandensein eines Zustandsverantwortlichen neben einem Verhaltensverantwortlichen, s. u. § 7, RN 15.

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Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob bei einer Störermehrheit der in Anspruch genommene Störer von dem oder den anderen Störern einen anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen in analoger Anwendung des § 426 BGB verlangen kann. Die Rechtsprechung hat eine derartige Ausgleichspflicht bisher verneint (BGH, NJW 1981, 2457; BGHZ 110, 313, 318; kritisch VGH BW, VBlBW 2008, 137, 138). Im Anwendungsbereich des BBodSchG findet sich jedoch hierfür eine gesetzliche Regelung (§ 24 Abs. 2).

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