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5. Die Qualifikationen (§ 221 Abs. 2–4)
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Die Tat wandelt sich zum Verbrechen, wenn der Täter sie gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist (Abs. 2 Nr. 1). „Eigene“ Kinder sind auch nichteheliche oder Adoptivkinder; „Kinder“ sind analog § 174 Abs. 1 Nr. 3 unter 18-Jährige[20]. Die Qualifikationsmerkmale der Anvertrauung zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung stammen aus § 174 (s.u. § 20 Rn. 25, 27).
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Die Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 enthalten Erfolgsqualifikationen. Insoweit ist nach § 18 Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend. Hier besteht aber die Besonderheit, dass bereits der Grundtatbestand eine vorsätzliche Gefahrherbeiführung verlangt (s.o. Rn. 13)[21]. Zur „schweren Gesundheitsschädigung“ s. § 6 Rn. 38.
§ 221 Abs. 4 sieht wiederum eine Strafmilderung für minder schwere Fälle der Qualifikationen vor[22].