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3. Rechtfertigung

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Eine Einwilligung beseitigt die Rechtswidrigkeit, da eine Einwilligung in eine bloße Lebensgefährdung wirksam ist[18]. Bei einer Entfernung, um Hilfe zu holen, liegt schon tatbestandsmäßig kein Im-Stich-Lassen vor (a.A. Jähnke LK 35). Wird der Hilfsbedürftige seinerseits aggressiv, so kann die Flucht des Obhutspflichtigen durch Notwehr gerechtfertigt sein.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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