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2. Der subjektive Tatbestand

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§ 221 Abs. 1 verlangt volle Kongruenz. Nr. 2 verlangt daher eine Kenntnis der die Beistandspflicht begründenden Umstände (die Kenntnis der daraus entspringenden Hilfeleistungspflicht gehört dagegen zum Unrechtsbewusstsein, BGH 16, 155). Der Täter muss ferner die lebens- oder gesundheitsgefährdende Wirkung seines Verhaltens mindestens bedingt in Kauf nehmen (BGH StV 86, 201 m. Anm. Ulsenheimer). Zu den Einwänden gegen die Möglichkeit eines bedingten Gefährdungsvorsatzes Tlbd. 2 § 50 Rn. 29.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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