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4. Verletzung sonstiger Rechtsgüter

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Unabhängig davon bleibt die Frage, wieweit die Selbsttötung andere strafrechtlich geschützte Werte derart in Mitleidenschaft zieht, dass sie hieraus einen Unrechtsgehalt bezieht. Eine praktische Rolle spielen hier Schwangerschaftsabbruch, Strafvereitelung, Selbstverstümmelung und Gefährdungsdelikte (Selbsttötungsversuche durch Gasvergiftung mit anschließender Explosion oder durch Provozierung eines Verkehrsunfalls). S. hierzu u. § 6 Rn. 29 u. Tlbd. 2, § 87 Rn. 11, §§ 52, 53.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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