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WER ZAHLT, WENN DER HIRNTOTE WEITERLEBT?
ОглавлениеDabei handelt es sich um seltenen Fall und eine komplizierte Rechtslage. Da der Hirntod als der Tod des Menschen gilt und dieser auch auf der Todesbescheinigung eingetragen wird, erlischt damit das Vertragsverhältnis mit der Krankenversicherung des so zu Tode definierten Patienten. Das bestätigte dem Verfasser auch der GKVSpitzenverband mit den Worten: »Die Zuständigkeit der Krankenkasse endet mit dem Hirntod, so wie Sie auch geschrieben haben. Danach beginnt die Zuständigkeit des Transplantationsgesetzes.
Wird ein Mensch (potenzieller Organspender) im Hinblick auf eine mögliche Organspende im Krankenhaus nach seinem Tod (Hirntod) weiter versorgt, ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) für die Vergütung zuständig. Das Krankenhaus kann seine Leistung mit der DSO über die vereinbarten Pauschalen abrechnen.
Wenn aber der Patient einen Widerspruch dokumentiert oder die Angehörigen eine Organentnahme verweigern und der Patient nach dem »Hirntod« weiterlebt, können Angehörige zur Kasse gebeten werden, da offenbar kein Kostenträger mehr zur Verfügung steht – und das kann, wie bereits geschehen, sehr teuer werden.
In einer TV-Dokumentation der Fernsehjournalistin Silvia Matthies, ausgestrahlt im Bayerischen Rundfunk am 11. 06. 2012, 23:34 Uhr, wird ein solcher Fall vorgestellt. Auf der Sendungshomepage heißt es u. a: