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dd) Stellung der Richter
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Die wichtigste Regelung zum Status der Richter trifft die Verfassung: Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Ferner wird in Art. 97 Abs. 2 GG festgelegt, dass die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur auf gesetzlicher Grundlage vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden können. Art. 97 Abs. 2 GG sieht ferner vor, dass einfachgesetzlich Altersgrenzen festgesetzt werden können, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
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Nach Art. 98 Abs. 1 GG ist die Rechtsstellung der Bundesrichter durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Art. 98 Abs. 2 GG legt fest, dass die Enthebung eines Bundesrichters von seinem Amt dem BVerfG obliegt, das mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages entscheidet. Für die Länder bestehen ähnliche Regelungen (Art. 98 Abs. 5 GG).
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Die VwGO trifft in §§ 15 ff. weitere Festlegungen zur Stellung der Verwaltungsrichter. Danach werden diese auf Lebenszeit ernannt. Ein Mindestalter ist lediglich für Richter des BVerwG bestimmt, diese müssen mindestens 35 Jahre alt sein. Vor der Ernennung auf Lebenszeit steht eine bestimmte Zeit als Richter auf Probe, in aller Regel drei Jahre. Als Richter im Nebenamt können ordentliche Professoren des Rechts (Universitätsprofessoren) und Richter anderer Gerichte ernannt werden. Ehrenamtliche Richter sind bei VGs vorgesehen, bei OVGs sind sie zum Teil nach Landesrecht vorgesehen.[173] Sie wirken bei der mündlichen Verhandlung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit.
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Die Dienstaufsicht über die Richter obliegt den Präsidenten des jeweiligen Gerichts (§ 38 VwGO); übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für die VGs ist der Präsident des OVG. Die oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Verwaltungsgerichte ist in den meisten Ländern der Justizminister, für das BVerwG der Bundesjustizminister. In Bayern ist demgegenüber oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Verwaltungsgerichte der Innenminister, was sich als letztes schwaches Echo der unterschiedlichen Traditionslinien der Verwaltungskontrolle (Verwaltungsrechtspflege versus unabhängige Gerichtsbarkeit) darstellt.[174]
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Die Verortung der Aufsicht bei der Exekutive ist in Deutschland kein kontroverses Diskussionsthema. Der europäische Vergleich etwa mit der Schweiz[175] veranlasst zu der Frage, ob eine Verortung der Aufsicht beim Parlament oder unabhängigen Sondergremien nicht systemgerechter wäre.