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cc) Die Umschreibung der Kompetenzen der Verwaltungsgerichte
durch eine Generalklausel
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§ 40 VwGO formuliert die Grundregel zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs als Generalklausel. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ferner ist festgelegt, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden können. In Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Kompetenzen der Verwaltungsgerichte damit umfassend.
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Zwar führt die VwGO eine Reihe von Klage- und Verfahrensarten auf. Wie das Beispiel der dort nicht ausdrücklich erwähnten allgemeinen Leistungsklage[208] belegt, sind die in der VwGO ausgeformten Klagen aber nicht als abschließende Auflistung zu sehen, die andere Wege zum Verwaltungsgericht ausschließt. Die Systementscheidung bei der Umschreibung der Kompetenzen der Verwaltungsgerichte zugunsten einer Generalklausel, gegen ein Enumerationsprinzip, ist damit eindeutig.