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c) Besonderheiten der Organisationsstruktur im Bundesstaat

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Im Bundesstaat stellen sich mit Blick auf den Rechtsschutz gegen die Verwaltung zusätzliche Fragen zwischen nationaler Standardisierung und bunter föderalistischer Vielfalt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann als primäre Aufgabe entweder den Gliedstaaten oder dem Bund anvertraut sein, denkbar sind parallele Instanzenzüge oder sich überlagernde Instanzenzüge.

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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland ist unter den Bedingungen eines Bundesstaates zu organisieren. Es besteht ein Mischsystem, in dem die institutionelle Seite hybrid angelegt ist: Für die VGs und die OVGs sind die Länder zuständig, für das BVerwG der Bund.[181] Gleichwohl lautet die Urteilsformel bei allen Gerichten „Im Namen des Volkes“.[182]

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Das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aller Ebenen maßgebliche Prozessrecht ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) niedergelegt. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz. Dieses vereinheitlicht in weiten Teilen das Verwaltungsprozessrecht[183] und die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Abweichungen und Variationen werden dem Landesrecht allerdings an einigen Stellen zugestanden. So entscheiden beispielsweise nach § 9 Abs. 2 VwGO die Senate des OVG in der Besetzung von drei Richtern. Zugleich wird aber festgelegt, dass die Landesgesetzgebung vorsehen kann, dass die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können.

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Auf der Ebene des Landesrechts finden sich die länderspezifischen Regelungen in den jeweiligen Ausführungsgesetzen zur VwGO (AGVwGO) bzw. Justizgesetzen.[184]

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Gleichwohl ist das verwaltungsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzsystem im Vergleich zur bunten Vielfalt in anderen föderalen Systemen wie etwa der Schweiz[185] in Deutschland vergleichsweise homogen und gleichförmig.[186]

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