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bb) Rechtsmittel

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Das OVG entscheidet nach § 46 VwGO grundsätzlich über das Rechtsmittel der Berufung[177] gegen Urteile des VG sowie über das Rechtsmittel der Beschwerde[178], die gegen alle anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts eingelegt werden kann, soweit es sich nicht um unanfechtbare Beschlüsse[179] handelt. Die Berufung muss allerdings nach §§ 124, 124a VwGO zugelassen werden. Dies kann bereits mit dem Urteil des VG erfolgen. Falls nicht, entscheidet das OVG auf Antrag über die Zulassung der Berufung durch Beschluss (§ 124a Abs. 5 VwGO). Das OVG prüft im gleichen Umfang wie das VG rechtlich und tatsächlich, was in der Praxis zu hohen Zugangshürden führt.

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Gegen die Entscheidung des OVG ist die Revision[180] zum BVerwG möglich. Auch hier besteht wieder ein Zulassungsfilter (§ 132 VwGO). Die Revision ist möglich, wenn das OVG diese zulässt. Andernfalls kann das BVerwG auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung die Revision zulassen.

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In einigen wenigen Fällen ist auch eine Revision direkt vom VG zum BVerwG möglich (Sprungrevision, §§ 134 und 135 VwGO).

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