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dd) Festlegungen zur Beschwerdeberechtigung (Klagebefugnis)
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Die VwGO hält für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 42 Abs. 2 VwGO folgenden Grundsatz fest: Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klage für jemanden anderen oder eine actio popularis schließt diese Regelung aus. In dieser Bestimmung schlägt sich die starke subjektiv-rechtliche Orientierung des deutschen Rechtsschutzsystems[209] nieder. Sie wird über den Wortlaut hinaus analog für die Leistungsklage herangezogen.
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Eine Filterung mit dem Ziel, möglichst nur den Betroffenen den Rechtsweg zu ebnen, findet sich auch bei den anderen Klage- und Verfahrensarten. So ist bei der Feststellungsklage neben der Klagebefugnis ein Feststellungsinteresse erforderlich, bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
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Im Vergleich mit dem am objektiven Rechtsschutz orientierten französischen Verwaltungsrechtsschutz[210] wird die Filterfunktion der Klagebefugnis deutlich: Eine völlige Freigabe des Zugangs zum Gericht im Sinne einer Popularklage ist zwar selbst unter den Vorzeichen eines objektiven Rechtsschutzes nicht vorgesehen. Der recours pour excès de pouvoir gegen einen rechtswidrigen acte administratif setzt ein intérêt pour agir voraus, das aber sehr weit gefasst wird: Auch ein potenzielles Interesse reicht für die Klagebefugnis grundsätzlich aus, gleichgültig ist, ob das Interesse individueller oder kollektiver Art ist.[211]
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Die schwierigeren Fragen des Zugangs zum Gericht betreffen drei- und mehrseitige Rechtsverhältnisse bei Drittklagen.[212] Nach der Schutznormtheorie kommt es darauf an, ob eine Norm zumindest auch den Schutz von Individualinteressen bezweckt und dem Einzelnen die Rechtsmacht einräumt, von den Normverpflichteten die Einhaltung der Rechtsnorm verlangen zu können.[213] Hier wird die Nachvollziehbarkeit der Interpretationsleistungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit kritisch kommentiert.[214]