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ee) Feststellungsklage
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Wenn es dem Bürger darum geht, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu klären oder er die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt wissen will, kommt die Feststellungsklage nach § 43 VwGO in Betracht. Erforderlich ist dabei ein Feststellungsinteresse, auch hier bleibt es bei der subjektiv-rechtlichen Orientierung des Rechtsschutzes.[225]