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bb) Angemessene Frist
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Rechtsschutz gegen die Verwaltung muss in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland schon aus verfassungsrechtlichen Gründen innerhalb einer angemessenen Frist gesichert sein. Dies gebietet Art. 19 Abs. 4 GG mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes sowie der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmende Justizgewährungsanspruch.[228]
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Im Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der EU (GRCh) gebietet daneben Art. 47 GRCh auch für mitgliedstaatliche Gerichte eine zeitnahe Entscheidung. Auf Ebene der EMRK bestehen mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK menschenrechtliche Verbürgungen.
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Die Verfahrensdauer ist in Deutschland durchaus ein Thema, aber kein zentrales Problem des Rechtsschutzes gegen die Verwaltung.[229] Seit 2011[230] wird über den Verweis in § 55 VwGO der Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren im Verwaltungsprozessrecht durch § 198 GVG thematisiert. Diese Gesetzesänderung geht auf eine EGMR-Entscheidung zurück.[231] Im Zentrum steht hier ein Entschädigungsanspruch.
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Soweit das Verwaltungsgericht durch angreifbare gerichtliche Prozesshandlungen wie die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens eine überlange Dauer des Gerichtsverfahrens verursacht, ist die Beschwerde nach § 146 VwGO einschlägig. Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann als Spezialregelung gegenüber § 198 GVG gelten.[232]
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Die tatsächliche Verfahrensdauer variiert im Übrigen je nach Land und nach Verfahrensart.[233] Die durchschnittliche Verfahrensdauer im Eilrechtsschutz in der ersten Instanz bewegt sich zwischen 0,9 (Rheinland-Pfalz) und 4,2 Monaten (Brandenburg).[234] Die durchschnittliche Verfahrensdauer verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren in der ersten Instanz liegt zwischen 6,2 (Rheinland-Pfalz) und 25,4 Monaten (Mecklenburg-Vorpommern), im Bundesdurchschnitt bei 11,4 Monaten.[235]