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aa) Unparteilichkeit
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Die fast schon begrifflich mit dem Richterkonzept verbundene Unparteilichkeit sichert das deutsche Verwaltungsprozessrecht über die Regelungen zur Befangenheit (§ 42, § 43 ZPO oder § 48 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO). Neben den Ausschlussgründen des § 41 ZPO können eine Rolle spielen: die Beziehungen des Richters zu Personen, die am Verfahren beteiligt sind, die Beziehungen des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits, die Mitwirkung an früheren Verfahren, das Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des Verfahrens sowie Meinungsäußerungen und ein politisches oder weltanschauliches Bekenntnis.[227]