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dd) Anhörungs-, Einsichts- und Informationsrechte
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Nach § 100 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Sie können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle des Gerichts Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch die Mitnahme der Akten oder deren elektronische Übermittlung in Betracht. In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird keine Akteneinsicht gewährt.