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ff) Normenkontrollverfahren

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Die Verwaltungsgerichte haben die Möglichkeit, durch die Verwaltung gesetzte Normen (Verordnungen und Satzungen) zu kontrollieren. Im am Individualrechtsschutz orientierten Rechtsschutzsystem der VwGO wirkt das Normenkontrollverfahren etwas systemfremd, weil abstrakt-generelle Normen anzugreifen zwangsläufig Rechtsschutzeffekte über den Einzelnen hinaus bewirkt, auch wenn die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO die subjektive Beschwer ähnlich konstruiert wie die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Hier lockert das Rechtsschutzsystem also die Orientierung am subjektiven Recht des Einzelnen ein wenig. Entsprechend ist es bis auf die Normen des Baurechts optional ausgestaltet und eine Aktivierung den Ländern überlassen sowie vorsorglich den OVGs[226] anvertraut.

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