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1. Anwendbares Recht

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Dem Zugang zu sozialen Medien ist regelmäßig die zwingende Bestätigung der jeweiligen Nutzungsbedingungen vorgeschaltet. Hierin werden die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt, die je nach Eigenart des sozialen Mediums verschiedentlich ausgestaltet sein können. Sofern die Social Media-Anbieter allerdings im Ausland ansässig sind, muss zuallererst geklärt werden, welches Recht auf die vertragliche Ausgestaltung anwendbar ist. Dies bestimmt sich nach der sog. Rom-I-VO.[1] Danach unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 3 Rom-I-VO). Handelt es sich indessen um einen Verbrauchervertrag nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO, darf die Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Enthält also das deutsche Recht gegenüber dem von den Parteien Gewählten verbraucherfreundlichere Vorschriften, sind diese ungeachtet der vorgenommenen Rechtswahl anzuwenden.[2] Vorrang gegenüber rechtlichen Vereinbarungen zwischen Social Media-Anbietern und Nutzern genießen auch solche Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird, dass sie ohne Rücksicht auf eine etwaige Rechtswahl auf alle Sachverhalte anzuwenden sind, die in ihren Anwendungsbereich fallen (Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO). Als derartig zwingende Eingriffsnorm kommt insbesondere § 1 Abs. 5 BDSG in Betracht, der den Anwendungsbereich deutschen Datenschutzrechts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug festlegt.[3]

Recht der Sozialen Medien

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