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6.1 Kündigung

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Während sich die Social Media-Anbieter im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen bzw. Verhaltensregeln Möglichkeiten einer vertraglichen Loslösung vorbehalten, besteht für die Nutzer regelmäßig kein großes praktisches Bedürfnis, den Social Media-Vertrag im Wege einer offiziellen Kündigung zu beenden. Weil die Dienste sozialer Medien regelmäßig unentgeltlich angeboten werden, kann die Nutzung schlichtweg eingestellt werden, ohne dass eine förmliche Abmeldung erfolgen muss. Dementsprechend finden sich in Social Media-Verträgen meist auch keine besonderen Kündigungsregelungen.[37]

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Handelt es sich ausnahmsweise um einen entgeltlichen Vertrag oder nimmt der jeweilige Nutzer kostenpflichtige Premium-Dienste eines sozialen Mediums in Anspruch, liegt es dagegen im Interesse beider Parteien, die Kündigungsmodalitäten explizit zu regeln. Die rechtliche Zulässigkeit derartiger Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich hier nach § 309 Nr. 9 BGB. Danach darf der Nutzer nicht länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden werden (§ 309 Nr. 9a BGB). Unzulässig ist ebenfalls die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr (§ 309 Nr. 9b BGB) sowie die Festlegung einer längeren Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer (§ 309 Nr. 9c BGB).[38]

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