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6.2 Tod des Accountinhabers

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Mit dem Tod des Inhabers eines Social Media-Accounts erlischt nicht zugleich dessen virtuelle Präsenz im Internet. Vielmehr bleiben die Daten und Inhalte, die der Nutzer zu Lebzeiten generiert hat, auf dem Server des jeweiligen Anbieters bestehen. Zur Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse des Verstorbenen sind Angehörige immer häufiger auch auf den Zugang zu online hinterlegten Informationen und Dokumenten angewiesen. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Körperliche Datenträger, auf denen sich die benötigten Informationen befinden, werden von dieser Universalsukzession erfasst und sind daher von vornherein dem unbeschränkten Zugriff der Erben eröffnet. Dies gilt nicht nur für das jeweilige Speichermedium selbst, sondern auch für die darauf befindlichen Daten.[39] Schwieriger stellt sich dies im Hinblick auf diejenigen Daten dar, die auf dem Server eines Social Media-Anbieters gespeichert sind. Weil der Tod des Nutzers an den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des Servers nichts ändert, ist fraglich, ob die Erben dennoch Zugriff auf die Daten des Verstorbenen beanspruchen können. Mangels entgegenstehender Interessen geht nach § 1922 Abs. 1 BGB auch der Social Media-Vertrag als Schuldverhältnis auf die Erben über. Aus erbrechtlicher Perspektive ergibt sich ein Zugriffsrecht auf die Accountdaten daher aus dem Eintritt in die Vertragsposition des verstorbenen Nutzers. Hieraus können die Erben zugleich einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf die jeweiligen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) herleiten.[40]


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Sofern aber im Wege des Erbrechts ein uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen Accounts des Verstorbenen eröffnet wird, trägt dies weder dem verfassungsrechtlich verankerten postmortalen Persönlichkeitsschutz noch den einfachrechtlichen Belangen des Datenschutzes hinreichend Rechnung. Das Auskunfts- und Nutzungsverlangen der Erben im Hinblick auf die Daten des Erblassers muss dort seine Grenze finden, wo bereits das Wissen um das künftige Bestehen derartiger Ansprüche die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Erblassers zu Lebzeiten hindert.[41] Der Nutzer eines E-Mail- oder Social Media-Accounts wird sich in den betreffenden Kommunikationsräumen unter Umständen anders verhalten, wenn er weiss, dass seine Erben nach seinem Ableben auf sämtliche dort vorgehaltenen Inhalte und Informationen zugreifen können. Vor diesem Hintergrund muss dem Verstorbenen ein Recht auf Respektierung seines zu Lebzeiten kreierten Persönlichkeitsbildes zugestanden werden. Solange der Erblasser nicht den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen zur Freigabe seiner Daten zum Ausdruck gebracht hat, ist der Diensteanbieter daher nicht zur Herausgabe der jeweiligen Zugangsdaten an die Erben berechtigt. Als problematisch kann sich das grundsätzliche Verbot der Datenweitergabe indessen im Hinblick auf vermögensrechtliche Positionen des digitalen Nachlasses darstellen. Sind im Rahmen des Accounts etwa geschäftliche Daten hinterlegt, sind die Erben auf den Erhalt dieser Informationen regelmäßig angewiesen und können diesen aufgrund des ganzheitlichen Vermögensübergangs nach § 1922 Abs. 1 BGB auch beanspruchen. Praktische Schwierigkeiten ergeben sich jedoch aus der Trennung privater, dem postmortalen Persönlichkeitsschutz unterliegenden, und die Vermögenssphäre betreffenden, den Erben zugänglichen Daten. Handelt es sich um einen gemischt-genutzten Account, bedarf es einer sorgfältigen Trennung beider Bereiche. Insoweit wird es Aufgabe der Diensteanbieter sein, die technischen Voraussetzungen für eine solche datenmäßige Differenzierung zu schaffen.[42] Zugleich müssen Funktionen geschaffen werden, die dem Nutzer bereits bei erstmaliger Registrierung eine Entscheidung abverlangen, wie mit seinen Daten im Todesfall verfahren werden soll.[43]

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