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5. Verstöße gegen Verhaltensregeln

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Neben den Nutzungsbedingungen halten die Social Media-Anbieter häufig auch Verhaltensregeln oder Communitystandards bereit, die insbesondere den zwischenmenschlichen Umgang der Nutzer untereinander betreffen. Ebenso wie bei den Nutzungsbedingungen handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der ordnungsgemäßen vertraglichen Einbeziehung bedürfen (§ 305 Abs. 2 BGB) und im Hinblick auf ihre Wirksamkeit der Inhaltskontrolle unterliegen (§§ 307 ff. BGB). Obwohl die Verhaltensregeln gerade die Beziehungen der Nutzer untereinander betreffen, entfalten sie unmittelbare Geltung ausschließlich vertikal im Verhältnis zwischen Nutzer und Anbieter. Eine horizontale Wirkung im Hinblick auf die Nutzer untereinander besteht dagegen nicht. Zwar können die zwischen Plattformbetreiber und Nutzer vereinbarten Bedingungen im Verhältnis zwischen den Nutzern fortwirken, indem sie dort als Auslegungshilfe herangezogen werden.[34] Dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischen den Nutzern ein Vertragsverhältnis begründet worden ist, welches einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB dem Grunde nach zugänglich ist. Im Rahmen sozialer Medien gehen die Nutzer untereinander indessen regelmäßig keine vertraglichen Beziehungen ein. An der Tagesordnung sind vielmehr gesetzliche Schuldverhältnisse in Form von Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen, etwa dann, wenn ein Nutzer über einen anderen persönlichkeitsverletzende Inhalte verbreitet.[35]

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Verstoßen die Nutzer im gegenseitigen Umgang gegen die Verhaltensregeln, muss demnach der Social Media-Anbieter tätig werden, um die Einhaltung der von ihm aufgestellten gemeinschaftlichen Standards durchzusetzen bzw. wiederherzustellen. Insoweit kommt die Entfernung des regelwidrigen Inhalts, die kurz- oder längerfristige Sperrung des Nutzeraccounts, von welchem der Verstoß ausgeht, oder bei schwerwiegenden Verstößen die vollständige Löschung des Profils in Betracht.[36]

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