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2. Leistungsumfang

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Grundsätzlich ist der Anbieter des sozialen Mediums zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den Nutzern und der Speicherung von nutzergenerierten Inhalten verpflichtet.[4] Den Schwerpunkt der Leistung bildet daher die Eröffnung des Zugangs zu einer technischen Online-Plattform, die die kontaktmäßige Verknüpfung und den gedanklichen Austausch mit anderen Nutzern ermöglicht.[5] Weil die fortschreitende technische Entwicklung und die im Wandel begriffenen Bedürfnisse der Nutzer bisweilen eine Anpassung des sozialen Mediums an diese Parameter erforderlich machen, wird regelmäßig auf die Festlegung eines konkreten Leistungsumfangs verzichtet oder dessen Änderung vorbehalten.[6]

Recht der Sozialen Medien

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