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3. Social Media-Vertrag

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Stimmt der Nutzer den Bedingungen des Social Media-Anbieters zu, kommt zwischen beiden Parteien ein Vertrag zustande (§§ 145 ff. BGB). Ist der Nutzer minderjährig, richtet sich die Wirksamkeit eines solchen Vertrages nach der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Dies gilt nicht nur für kostenpflichtige, sondern auch für kostenfreie Angebote, weil sich die Anbieter sozialer Medien regelmäßig weitreichende Rechte an den nutzergenerierten Inhalten einräumen lassen und zugleich das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachteilig beeinträchtigt wird.[7] Praktische Schwierigkeiten bereitet indessen die Verifikation der durch den gesetzlichen Vertreter erteilten Zustimmung zum Abschluss eines Social Media-Vertrages. Global tätige Anbieter verzichten bislang auf sichere Prüfsysteme und verlassen sich vielmehr auf die Selbstauskunft der Nutzer.[8]

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Weil sämtliche Regelungen vom Anbieter des sozialen Mediums für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und einseitig gestellt sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Die wirksame Einbeziehung dieser Bedingungen gemäß § 305 Abs. 2 BGB erfolgt regelmäßig dadurch, dass der Nutzer die Kenntnisnahme des vorgegebenen Regelwerks bestätigen muss, um sich bei dem sozialen Medium überhaupt registrieren zu können.[9] § 305 Abs. 2 BGB verlangt allerdings nicht nur, dass der Verbraucher den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wahrnehmen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass ihm die Möglichkeit verschafft wird, von den Bedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dies ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn deutsche Verbraucher, die von dem jeweiligen Social Media-Anbieter im Übrigen auch in deutscher Sprache angesprochen werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in englischer Sprache abrufen können. Es kann insoweit nicht erwartet werden, dass der durchschnittliche Verbraucher Vertragsbedingungen in englischer (Rechts-)Sprache ohne Weiteres verstehen kann.[10]

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Die gelegentlich verwendete Bezeichnung als Social Media-Vertrag ist rein beschreibender Natur, weil es an der expliziten gesetzlichen Regelung eines solchen Vertragstyps fehlt. Da jedenfalls die Basisdienste sozialer Medien unentgeltlich zugänglich sind (sog. Freemium-Angebote),[11] handelt es sich regelmäßig um Verträge sui generis im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB.[12] Kostenpflichtige Dienste lassen sich hingegen als Werkverträge mit Dauerschuldcharakter qualifizieren. Die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit sind dem hierfür zahlenden Nutzer als tatsächlicher Erfolg geschuldet.[13]

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Darüber hinaus können Social Media-Verträge danach abgegrenzt werden, ob sie für private oder gewerbliche/berufliche Zwecke genutzt werden. Im Falle einer privaten Nutzung handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Dient der betreffende Account dagegen vornehmlich beruflichen Zwecken, liegt nach § 343 HGB ein Handelsgeschäft vor. Speziell verbraucherschützende Vorschriften kommen dem gewerblich handelnden Nutzer dann nicht zu Gute. Auswirkungen kann die Einordnung als Verbraucher auch auf das anwendbare Recht haben.[14]

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