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1. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
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Der auf dem Haager Kongress des „Internationalen Komitees der Bewegung für die Einheit Europas“ 1948 erhobenen Forderung, eine wirtschaftliche und politische Union zu schaffen, die allen Völkern Europas offen stehen solle, die unter einem demokratischen System leben und sich verpflichten, eine Charta der Menschenrechte zu achten, wurde mit der Gründung des Europarats am 5. Mai (daher „Europatag“)[7] 1949 nur sehr bedingt entsprochen. Immerhin gelang damit eine institutionalisierte Form der Kooperation und mit der EMRK die Errichtung eines übernational kontrollierten Menschenrechtsschutzsystems. Insoweit bestand eine Homogenität zwischen den bald das ganze Westeuropa umfassenden Mitgliedstaaten, die für ein im wirtschaftlichen, militärischen oder gar politischen Bereich substanziell über herkömmliche Staatenverbindungen hinausgehendes Vereintes Europa noch fehlte (zB Großbritanniens Orientierung am Commonwealth, Neutralität Schwedens, Österreichs und der Schweiz).
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Die Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen ihrer Aufgabe als Friedensgarant kaum nachkommen können würden, die sich abzeichnende Spaltung der Welt und Europas im Rahmen des Ost-West-Gegensatzes, die Notwendigkeit des Wiederaufbaus Deutschlands und seiner „Einbindung“ (in einem doppelten Sinne: einerseits Einbeziehung, dh Wiederaufnahme, andererseits Kontrolle über Deutschland) führten neben speziellen eigenen Wirtschaftsinteressen zum bahnbrechenden, so kurz nach dem Kriege auch gewagten Plan des französischen Außenministers Robert Schuman (entwickelt von seinem Mitarbeiter Jean Monnet), die Produktion von Kohle und Stahl (damals Schlüsselindustrien) Frankreichs und Deutschlands sowie weiterer beitrittswilliger Staaten zusammenzulegen und einem supranationalen, dh von den Nationalstaaten unabhängigen, Organ zu unterstellen. Damit werde zugleich eine „erste Etappe der Europäischen Föderation“ sichergestellt und die Grundlage einer „viel größeren und tieferen Gemeinschaft“ geschaffen. Deutschland (Adenauer), Italien (De Gasperi) und die Beneluxstaaten nahmen in der Erkenntnis, dass ihre jeweiligen eigenen Interessen in einer Gemeinschaft besser verfolgt werden können, das Angebot an. Am 18.4.1951 wurde der Vertrag zur Gründung der EGKS unterzeichnet, am 23.7.1952 trat er in Kraft. Seine Geltungsdauer war von vornherein auf 50 Jahre festgelegt, sodass die EGKS mit dem 23.7.2002 zu existieren aufgehört hat[8].
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Da Art. XXIV Abs. 8 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)[9] nur Gesamtintegrationen (= grundsätzlich alle Produkte) zulässt, bedurfte die EGKS als Teilintegration (Kohle, Stahl, Eisen und Schrott) einer Ausnahmebewilligung („Waiver“) gemäß Art. XXV Abs. 5 GATT[10].
§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration › III. Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union › 2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG)